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Freitag, 16. Mai 2008  
Juristisch interessante Meldungen, die wir für Sie zusammengetragen haben:


EECH - Insolvenz Drucken E-Mail
Dienstag, 07. August 2007
Die EECH AG hat am 25.03.2008 vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenz angemeldet (Akt.Z.:67a IN 68/08. Nach Presseberichten von BÖRSE-ONLINE - musste auch die EECH WIP GmbH & Co. KG den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Auch in dem Verfahren EECH WIP soll wieder Herrn RA Burckhardt Reimer aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen EECH WIP GmbH & Co. KG bestellt worden sein. Sollten Sie als Anleger Fragen zu diesem Thema haben, setzten Sie sich bitte mit Herrn RA Dr. Michael Gottschalk in Verbindung: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können
 
Swap-Geschäfte Deutsche Bank wird zu Schadensersatz verurteilt Drucken E-Mail
Freitag, 22. Juni 2007
Mit Urteil vom 31.03.2008 ist die Deutsche Bank verurteilt worden, Schadensersatz i.H.v. ca. € 950.000,00 an die WVV wegen Pflichtverletzungen bei Verkauf sog. Spread-Ladder-Swaps zu bezahlen. In dem viel beachteten Prozess hat sich das Landgericht Würzburg damit der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung angeschlossen und in dem Angebot der hoch spekulativen Swap-Geschäfte ein Beratungsverschulden der Deutschen Bank gesehen.
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Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform Drucken E-Mail
Freitag, 15. Juni 2007

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 7 AZR 700/06

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten.

 
Keine Ablösung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung Drucken E-Mail
Freitag, 15. Juni 2007
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 13. 11. 2007 – 3 AZR 191/06 Tarifvertraglich begründete Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können nicht durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Der Sinn und Zweck des § 613 a BGB besteht darin, dem Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang die bisherigen Arbeitsbedingungen zu erhalten.
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Ehevertrag - Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse für den nachehelichen Unterhalt Drucken E-Mail
Freitag, 15. Juni 2007
BGH, Urteil vom 28.2.2007 - XII ZR 165/04

1. Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt.

2. Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht ­erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in ­Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teil­erwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag deshalb nicht zumutbar ist.

3. Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertraglichen Unterhalts­regelung.

4. Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.

 

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