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Montag, 12. Mai 2008  
OLG Hamm: Haftung des Maklers für Angaben im Exposé Drucken E-Mail
Leitsatz:

1. Beschränkt sich der Makler auf die bloße Weitergabe von Angaben des Verkäufers, so haftet er bei deren Unrichtigkeit nur dann, wenn ihm entweder die Unrichtigkeit der Angaben positiv bekannt ist oder ihn ausnahmsweise eine Erkundigungs- oder Nachprüfungspflicht trifft.
2. Der Umstand, dass Dachgeschossräume zum Zeitpunkt ihres Verkaufes noch nicht zu Wohnzwecken ausgebaut waren, begründet nicht ohne weiteres eine Hinweispflicht des Maklers, dass er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Dachgeschossausbaus nicht geprüft hat.

OLG Hamm, Urt.v. 24.04.2006, Az. 18 U 10/05 

 
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