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BGH: Anlageberater muss auf mangelnden Zweitmarkt bei Fonds hinweisen |
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Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anleger auf die eingeschränkte Veräußerungsfähigkeit eines KG-Anteils mangels eines funktionierenden Zweitmarktes hinzuweisen.
Die Vorinstanz, das OLG München, war noch davon ausgegangen, dass der Anlageberater nicht ungefragt einen Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds geben muss. Diese Frage ist in der Instanzrechtsprechung umstritten. Der BGH bejaht nunmehr bei einem Anlageberater die Pflicht, den Anleger ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines KG-Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist. BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 |