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Mittwoch, 14. Mai 2008  
Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform Drucken E-Mail

BAG, Urteil vom 13.06.2007 - 7 AZR 700/06

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen, denn nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Halten die Vertragsparteien die Befristungsabrede nach Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest, liegt darin regelmäßig keine eigenständige Befristungsabrede über die nachträgliche Befristung des unbefristet entstandenen Arbeitsverhältnisses, sondern nur die befristungsrechtlich bedeutungslose Wiedergabe des bereits mündlich Vereinbarten.

 
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Meldung
Die EECH AG hat am 25.03.2008 vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenz angemeldet (Akt.Z.:67a IN 68/08. Nach Presseberichten von BÖRSE-ONLINE - musste auch die EECH WIP GmbH & Co. KG den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Auch in dem Verfahren EECH WIP soll wieder Herrn RA Burckhardt Reimer aus Hamburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen EECH WIP GmbH & Co. KG bestellt worden sein. Sollten Sie als Anleger Fragen zu diesem Thema haben, setzten Sie sich bitte mit Herrn RA Dr. Michael Gottschalk in Verbindung: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können